13 1 GEMEINDE CELERINA / SCHLARIGNA GÄSTEUND TOURISMUSTAXENGESETZ 13.0 GTG-5-9-05-t.doc Vorbemerkung Sämtliche in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. I. Allgemeines Art. 1 Zweck 1Die Gemeinde Celerina/Schlarigna erhebt zur Förderung des Tourismus eine Gästetaxe und eine Tourismustaxe. 2Die Erträge sind ausschliesslich nach Massgabe der…/fileadmin/user_upload/Dokumente/Gesetze/13.1_Gaeste-_und_Tourismustaxengesetz.pdf